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VEREINSETHIK UND VERHALTENSKODEX

Der Verwaltungsrat (der „Vorstand“) der Vereinigung SÜDTIROLER SPRACHBEHINDERTEN-VERBAND hat folgenden Verhaltens- und Ethikkodex 94011670216 für die Vereinigung selbst, die Ehrenamtlichen, die Angestellten und grundsätzlich für alle Mitarbeiter verabschiedet.

Der Kodex soll dazu beitragen, Fragen ethischer Natur ausfindig zu machen und zu behandeln, vor regelwidrigem Verhalten abzuschrecken, Mechanismen zur Meldung von unredlichen Verfahrensweisen oder Verstößen gegen den Ethikkodex bereitzustellen, aber auch Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der Ehrlichkeit und Verantwortung einzuleiten, auch wenn alle Ehrenamtlichen, Angestellten und Mitarbeiter im Allgemeinen bereits die Vereinsprinzipien umsetzen und die gemeinsamen Grundsätze unterstützen.

Alle Ehrenamtlichen, Angestellten und grundsätzlich alle Mitarbeiter sind selbst für ihr Handeln und für die Bewusstseinsbildung gegenüber unseren Lieferanten und unseren externen Mitarbeitern, sowie in Bezug auf ihre Verpflichtung, ethische und rechtmäßige Verhaltensweisen einzuhalten, und dem Wortlaut und dem Geiste des vorliegenden Kodexes Rechnung zu tragen, verantwortlich.

Kein Kodex und keine Politik sind in der Lage, die jeweiligen Situationen, die sich ergeben können, vorherzusehen; der vorliegende Kodex bietet sich als Leitfaden an.
Es sind alle Ehrenamtlichen, Angestellten und grundsätzlich alle Mitarbeiter eingeladen, Fragen an die eigenen Verantwortlichen zu stellen, die auf Grund besonderer Umstände bei der Umsetzung der Vorschriften des vorliegenden Kodexes aufkommen können. Zudem können alle Ehrenamtlichen, Angestellten und Mitarbeiter ihre persönlichen Fragen an den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter oder an ein Mitglied des Aufsichtrates richten.

Interessenkonflikt
Ein „Interessenkonflikt“ entsteht dann, wenn Privatinteressen der Einzelnen den Vereinsinteressen entgegenstehen oder in irgendeiner Weise mit diesen in Widerspruch zu stehen scheinen. Jeder ist verpflichtet, das Auftreten von Interessenkonflikten mit der Vereinigung zu vermeiden.
Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Kodex nicht das Ziel verfolgt, alle möglichen Interessenskonflikte zu beschreiben.
Einige der am häufigsten auftretenden Interessenkonflikte, die alle Ehrenamtlichen, Angestellten und grundsätzlich alle Mitarbeiter zu vermeiden verpflichtet sind, sind auf folgende Tatbestände zurückzuführen:

  • Das Erlangen von unangemessenen persönlichen Vorteilen seitens eines Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeiters oder seines Familienangehörigen, durch seine Stellung als Ehrenamtlicher, Angestellter oder Mitarbeiter. Als Familienangehörige gelten Ehepartner, Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern, welche durch Blutverwandtschaft, Heirat, Zusammenleben in einer nichtehelichen Gemeinschaft oder Adoption mit einem Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeiter verbunden sind, oder auch jeder, der in einer Lebensgemeinschaft diesem lebt;

 

  • jedes bewusste Verhalten oder jede bewusste Tätigkeit, welche mit den besten Interessen des Vereins unvereinbar ist oder welche zur Beendigung oder Beeinträchtigung der Beziehung, welche der Verein mit einer beliebigen Person oder Körperschaft bereits pflegt oder mit welcher er eine Beziehung für Werbezwecke, kooperativer oder vertraglicher Art zu unterhalten plant, führen könnte;
  • das Annehmen jeglicher Art von Zuwendungen, welche von Personen außerhalb des Vereins stammen und die Vereinsdienstleistungen auf irgendeine Art und Weise beeinflussen;

 

  • die Zuwendung, die Darbietung oder der Erhalt von Geschenken an irgendeine Person oder von Seiten irgendeiner Person, die mit dem Verein in Beziehung steht, und zwar in jenen Fällen, bei denen durch diese Geschenke auf die Tätigkeiten, welche die Person im Verein in seiner Funktion ausübt, Einfluss genommen werden soll oder wenn die Annahme solcher Zuwendungen eine mögliche Unregelmäßigkeit darstellen könnte.

Jede Art von Situation, die zu einem Interessenkonflikt mit der Vereinigung führt oder aus gutem Grund dazu führen könnte, muss umgehend den oben genannten Personen gemeldet werden.

Initiativen zur Bekämpfung von Bestechungsgeldern und Korruption
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte und grundsätzlich jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Bestechungsgeldern und Korruption einzuhalten. Es ist untersagt, Wertgegenstände, auch nicht kleine, an Kunden oder Mitarbeiter der Öffentlichen Verwaltung oder andere Personen zu verschenken, versprechen oder anzubieten, in der Absicht, eine Entscheidung zu beeinflussen, einen Vorteil zu erlangen, einen Nachteil zu vermeiden oder um Geschäftsergebnisse zu erzielen oder bereits bestehende weiterhin aufrecht zu erhalten.
Wer so handelt, kann selbst und ebenso der Verein zur zivil- und/oder strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, und verursacht damit einen erheblichen Rufschaden, der das Vertrauen in die Ehrenamtlichen, Mitglieder und in die Vereinsgemeinschaft untergräbt.
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte und grundsätzlich jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Grundsätze dieses Kodexes zu befolgen.
Jeder Verdacht auf einen Verstoß muss umgehend und mit Benennung der Art des vermuteten Verstoßes dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Aufsichtsrates gemeldet werden.

Vorteile des Vereinswesens
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte oder Mitarbeiter ist für die Förderung seiner berechtigten persönlichen Interessen dem Verein gegenüber verantwortlich. Dennoch ist den Ehrenamtlichen, Angestellten und Mitarbeitern im Allgemeinen Folgendes untersagt:

  • die bestehenden Möglichkeiten, welche sich bei der Verwendung des Eigentums, der Informationen oder der Stellung des Vereins ergeben, für persönliche Zwecke zu nutzen oder anderen die Ausnutzung derselben zu ermöglichen;
  • die Humanressourcen, Besitztümer, Informationen oder die Stellung des Vereins für private Zwecke zu missbrauchen oder
  • mit dem Verein, direkt oder indirekt, in Konkurrenz zu treten, um etwaige Geschäftschancen für sich zu nutzen.

Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Daten (Privacy)
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte oder Mitarbeiter ist zum Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit der Informationen und Daten, über welche er Kenntnis hat oder die ihm vom Verein, von Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeitern sowie von Kunden anvertraut wurden, in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Datenschutzkodexes (Legislativdekret Nr. 196/2003) verpflichtet.

Schutz und ordnungsgemäße Benutzung der Vereinsressourcen
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte oder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Vereinsressourcen zu schützen und deren effiziente Nutzung zu gewährleisten. Keinem Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeiter ist es gestattet, die Vereinsressourcen zu missbrauchen, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Lauterkeitsprinzipien
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte oder Mitarbeiter unterhält eigenverantwortlich von Korrektheit geprägte Beziehungen zu den anderen Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeitern, zu den Kunden und Lieferanten. Kein Ehrenamtlicher, Angestellter oder Mitarbeiter darf in unlauterer Weise durch Manipulation, Verdeckung, Missbrauch von vertraulichen Informationen, Verdrehung von wesentlichen Tatsachen oder Verwendung jeglicher sonstigen unlauteren Praktiken einen Nutzen von einem Dritten erzielen.

Verhalten in der Vereinsgemeinschaft
Die Vereinigung verpflichtet sich, ein Vereinsklima zu bestärken, welches die persönliche Würde und den gegenseitigen Respekt fördert. Unangemessenes Verhalten am Arbeitsplatz oder allgemein im Vereinsbereich, ausgeweitet auf Dienstreisen und Veranstaltungen, die außerhalb der Arbeitszeit vom Verein unterstützt werden, führen zu Disziplinarverfahren, welche auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und/oder den Ausschluss vom Verein zur Folge haben.
Jedes feindseliges Verhalten gegenüber anderen Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeitern im Allgemeinen auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Herkunftslandes, der Religion oder des Glaubens, auf Grund von Behinderungen, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist ausdrücklich verboten.
Sexuelle Belästigungen, Aufforderungen zu sexuellen Gefälligkeiten und andere unerwünschte Verhaltensweisen oder mündliche oder physische Mitteilungen sexueller Art werden als schwerwiegendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz und innerhalb der Vereinsgemeinschaft eingestuft und werden nicht toleriert.

Beziehungen zur Presse
Im Rahmen der Vereinstätigkeit unterhält der Ehrenamtliche, Angestellte oder Mitarbeiter im Allgemeinen keine Beziehung zu den Presseorganen oder anderen Medien und enthält sich jeder öffentlichen Erklärung, die sich in irgendeiner Weise auf das Image des Vereins auswirken könnte. Wenn Presseorgane oder andere Medien um zusätzliche Erläuterungen oder Informationen bitten, so benachrichtigt dieser rechtzeitig den Pressedienst der Vereinigung, oder in Ermangelung dessen, den Vorsitzenden. Die Beziehungen zur Presse und den Informationslieferanten sind vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne einer rechtzeitigen und einheitlichen Verbreitung der Berichte geprägt.

Einhaltung von Gesetzen, Bestimmungen, und Verordnungen
Jeder Ehrenamtliche, Angestellte oder Mitarbeiter muss sich an alle Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen, die für den Verein geltend sind, einschließlich der Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, der Gesetzesvorschriften zum Arbeits- und Beschäftigungsrecht, der Antitrust- und Insider-Trading-Gesetze, der Gesetze über Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, der Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie über die Vereinspolitik, halten, damit sich auch die Lieferanten, Agenten und Vertreter dessen bewusst werden.

Ausnahmeregelungen vom ethischen Verhaltenskodex des Vereins
Jede Abweichung von dem vorliegenden Kodex, welche die einzelnen Führungskräfte oder die Geschäftsführung betrifft, muss vorab vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Die Abänderungsanträge, die sich auf Ehrenamtliche, Angestellte und auf alle Mitarbeiter im Allgemeinen beziehen, müssen vorab dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich vorgelegt werden und wiederum eine schriftliche Bestätigung erhalten.

Meldung von vorschriftswidrigem Handeln oder Verstößen gegen den Kodex
Bestehen Zweifel, welche Haltung in einer bestimmten Situation eingenommen werden soll, sind die Ehrenamtlichen, Angestellten und grundsätzlich alle Mitarbeiter verpflichtet, sich an ihre Vorgesetzen oder an das zuständige Personal zu wenden. Feststehende oder mutmaßliche Verstöße gegen die für den Verein geltenden Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften, Verstöße gegen den vorliegenden Kodex oder gegen die Vereinspolitik, müssen umgehend dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Verwaltungsrates gemeldet werden.
Die Meldungen können anonym erfolgen (sofern dies nach den gültigen Gesetzen zulässig ist).
Jede Art von Vergeltungsmaßnahmen oder Repressalien zum Nachteil von Führungskräften, Ehrenamtlichen, Angestellten oder Mitarbeitern im Allgemeinen, die aufgrund vom Meldungen in gutem Glauben getätigt wurden, sind ausdrücklich untersagt und haben angemessene Abhilfemaßnahmen wie auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
Es fällt in die Zuständigkeit des Vereins, unmittelbare Untersuchungen von Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen den vorliegenden Kodex durchzuführen, sowie gegebenenfalls Meldung zu erstatten.
Sollte ein Ehrenamtlicher, Angestellter oder Mitarbeiter der Meinung sein, dass eine Verstoßmeldung nicht berücksichtigt wurde, ist er verpflichtet, je nach Verfügbarkeit, unverzüglich den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Aufsichtsrats darüber zu unterrichten.

Nichteinhaltung der Pflichten –  Einhaltungsverfahren
Ein Verstoß von Seiten aller Führungskräfte, Ehrenamtlichen, Angestellten und Mitarbeiter im Allgemeinen gegen Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften, welche die Tätigkeit des Vereins, den vorliegenden Kodex oder die Geschäftspolitik betreffen, führt zu Abhilfemaßnahmen, zu denen auch das Beenden des Arbeitsverhältnisses, die Auflösung der Beauftragung oder der Entzug der Vereinsmitgliedschaft gehören.
Die Meldung von tatsächlichen oder mutmaßlichen Verstößen wird unmittelbar vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter oder von einem Mitglied des Aufsichtsrats überprüft.

Genehmigt vom Verwaltungsrat am 15/01/2016

Zur Kenntnis gebracht an alle Ehrenamtlichen, Angestellten und Mitarbeiter durch Aushang auf der Anschlagtafel am 30/01/2016

Veröffentlich auf der Website des Vereins am 30/01/2016